Eine objektive Prüfung schafft angemessen Vertrauen und Sicherheit – Mehrwerte für den Verwaltungsrat, Darlehensgeber und die Aktionäre, etc.
Wir sind als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen bei der eidg. Revisionsaufsichtsbehörde registriert und erfüllen damit die höchsten, vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Ansprüche an Qualität, Befähigung und Unabhängigkeit.
Die eingeschränkte Revision ist eine prüferische Durchsicht, basiert auf der international verbreiteten Review und umfasst zusätzlich die vom Gesetz geforderten angemessenen Detailprüfungen. Es handelt sich um eine auf KMU ausgerichtete Prüfung der Jahresrechnung, bei der Umfang und Tiefe der Prüfungshandlungen und dadurch die Prüfungssicherheit deutlich geringer sind als bei einer ordentlichen Revision.
Eine ordentliche Abschlussprüfung ist erforderlich, wenn die Gesellschaft in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zwei der nachstehenden Grössen überschreitet:
- Bilanzsumme von CHF 20 Mio.
- Umsatzerlöse von CHF 40 Mio.
- 250 Vollleitstellen im Jahresdurchschnitt
Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, soweit nicht sämtliche Aktionäre auf die eingeschränkte Revision verzichten und wenn die Gesellschaft nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.
Leistet ein Aktionär eine Sacheinlage, so müssen die Statuten den Gegenstand und dessen Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die ihm zukommenden Aktien angeben.
Der Gründungsbericht muss durch eine Revisionsstelle geprüft werden. Der Gründungsbericht der Gründer, die Prüfungsbestätigung der Revisionsstelle und der Sacheinlagevertrag sind unabdingbare Bestandteile des Gründungsaktes.
Beabsichtigt eine Aktiengesellschaft, ihr Aktienkapital herabzusetzen, ohne es gleichzeitig bis zur bisherigen Höhe durch neues, voll einbezahltes Kapital zu ersetzen, so hat die Generalversammlung eine entsprechende Änderung der Statuten zu beschliessen.
Sie darf einen solchen Beschluss nur fassen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte in einem Prüfungsbericht bestätigt, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind.
Die Auftragsprüfung über vereinbarte Prüfungshandlungen bezüglich Finanzinformationen erfolgt u.a. nach dem Schweizer Prüfungsstandard PS 920, z.B. Bestätigung von Umsatzerlösen.
Die Annahme von Auftragsprüfungen muss fallweise geprüft werden, damit Ziele und Erwartungen an eine Prüfungsbestätigung zu keiner Erwartungslücke führen.